Vorbemerkungen
Bei der Livemusik Agentur ACTS&BEATS handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den Geschäftsführern Marcel Maus und Pablo Ludwig. Aufgrund des Selbstverständnisses einer Musikagentur, die sich mit verschiedenen musikalischen Konzepten und mit einer Vielzahl von einzigartigen und professionellen Musikern präsentiert, kann für jede Form der Veranstaltung ein passender musikalischer Rahmen verwirklicht werden. Die Dienstleistungen von ACTS&BEATS gehen allerdings noch über den musikalischen Bereich hinaus. Von der Organisation der Ton - und Lichttechnik bis hin zur Planung einer Veranstaltung bietet ACTS&BEATS ein Rundumpaket, das jede private Feier, Firmenfeier oder öffentliche Veranstaltung zu einem besonderen Ereignis macht.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen die Anforderungen an den Veranstalter, die für die darstellenden Künstler und Techniker notwendig sind, um ihren Auftrag gewissenhaft und erfolgreich ausführen zu können.
Die detaillierten Ausführungen der einzelnen Aspekte in diesen AGBs basieren auf einem fundierten Erfahrungswissen aus der Veranstaltungsbranche und bedürfen daher der gewissenhaften und vollständigen Kenntnisnahme und Einhaltung durch den Veranstalter. Für die Erfüllung der in den AGBs enthaltenen Anforderungen hat der Veranstalter selbst Sorge zu tragen, bzw. hat er die Betreiber der Veranstaltungslokalität und dem einbezogenen Personal und/-oder eingesetzten Bankettleiter entsprechend anzuleiten. Die beteiligten Musiker, Disc Jockeys (DJs) und Veranstaltungstechniker werden im Folgenden kurz „der Künstler“ genannt, die Unternehmensleitung wird im Folgenden kurz „die Agentur“ genannt. Bei allen organisatorischen und vertraglichen Fragen gelten die Kontaktdaten der Agentur auf dem vorliegenden Angebot.
Vertragsprozess
Der Veranstalter hat den von der Agentur übermittelten digitalen Vertrag samt der dazugehörigen Fragebögen innerhalb von 10 Werktagen auszufüllen und zu unterschreiben. Die für Ihn offengelassen Felder sind mit richtigen Angaben vollständig auszufüllen, sofern die Daten zu der betreffenden Veranstaltung bereits vorliegen. Fehlende Daten werden in regelmäßigen Abständen erneut abgefragt, um bis zum betreffenden Veranstaltungstermin sämtliche Information, die zur erfolgreichen Umsetzung der künstlerischen Dienstleistung notwendig sind, zusammentragen zu können. Sollte der Veranstalter auf der zuvor genannten Veranstaltung nicht persönlich zugegen sein, oder auf der Veranstaltung selber stark eingespannt sein, so hat er seine Stellvertreter oder gebuchtes Personal in die Ablauf bezogenen Kerndaten einzuweihen und entsprechend anzuleiten.
Zeitplanung Künstler
Der Zeitplan für die Künstler wird gemäß des gebuchten Engagements und gemäß Ablauf und Art der Veranstaltung von der Agentur festgesetzt und vom Veranstalter anschließend digital bestätigt. Zum Zeitplan bleibt zu erwähnen, dass wenn der eingetragene Darbietungszeitraum des Künstlers seitens des Veranstalters verzögert oder unterbrochen wird, für den Künstler als Darbietungsende dennoch die angegebene Schlusszeit gilt. Sollte der Veranstalter nach Darbietungsende eine spontane Dienstleistungsverlängerung wünschen, so kann diese nach Absprache bis maximal 04:00 Uhr hinzu gebucht werden. Überstunden werden von der Agentur nachträglich in Rechnung gestellt. Eine der Anzahl der eingespannten Personen entsprechende Staffelung der Überstundenkosten folgt unten.
Gage und Zahlungsmodalitäten
Der Veranstalter leistet eine Anzahlung in Höhe von 40% der vereinbarten Gage laut ausgestellter Anzahlungs-Rechnung fristgerecht zum aufgeforderten Zeitpunkt an die Agentur. Die Bankverbindung der Agentur kann aus der zugesandten Anzahlungsrechnung entnommen werden. Ist die Anzahlung innerhalb der darin genannten Frist nicht auf dem Konto der Agentur eingegangen, kann die weitere Verfügbarkeit des reservierten Künstlers durch die Agentur dann nicht mehr gewährleistet werden. Ist die Anzahlung fristgerecht erfolgt, leistet der Veranstalter darüber hinaus zu einem vorgegebenen Zeitpunkt eine Restzahlung der übrigen offenen 60% des vereinbarten Bruttobetrages an die Agentur. Eine rechtzeitig zugesandte Schlussrechnung gibt diesen Zeitpunkt vor (in der Regel: 10 Werktage vor Veranstaltungstermin). Sollte diese Zahlung nicht rechtzeitig eingehen, behält die Agentur sich vor, die Veranstaltung nicht anzutreten und die geleistete Anzahlung als Entschädigungsausgleich einzubehalten. Eventuelle Überstunden- oder Mehrkosten werden in einer separaten Rechnung nach betreffender Veranstaltung nachbelastet und rechtzeitig zugesandt.
Über die Höhe der vereinbarten Gage ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind geschäftliche Dreiecksverbindungen bei Einsatz einer Eventagentur durch den Endkunden. Die Agentur meldet die Künstlersozialabgaben für den gebuchten Künstler an und führt diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Agentur und der Künstler wickeln die Versteuerung Ihres Einkommens selbst ab. Bei ausländischen Künstlern zahlt die Agentur die „Ausländersteuer“ nach §50a ESTG, Absatz 4,5
Künstlerische Gestaltung
Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Veranstalters oder der Gäste. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, dass die Darbietung künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet ist, da er nach eigenem Ermessen mit dem Künstler die richtige Wahl für seine Veranstaltung getroffen hat. Dies gilt auch für den „DJ- Service“. Die Lautstärke der Darbietung variiert zwischen 90 und 100 Dezibel am „FOH“, was einer einem Konzert angemessenen aber nicht unangenehmen oder gesundheitsschädlichen Lautstärke entspricht. Lautstärkevorstellungen von Gästen oder den Betreibern der Veranstaltungslokalität können nicht berücksichtigt werden. Der Veranstalter hat vorab seine Gäste und die Betreiber der Lokalität darüber in Kenntnis setzen. Soweit es technische oder künstlerische Gestaltungswünsche seitens des Veranstalters gibt, können diese bis spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung schriftlich mit der Agentur abgestimmt werden. Die Künstler treten stets in gepflegter und gehobener Kleidung auf. Eine Kleiderordnung kann nicht vorgeschrieben, aber gemäß des Anlasses empfohlen werden.
Soundcheck und Anwesenheit
2 Stunden vor Einlass der Gäste oder 1 Stunde vor Beginn der Darbietung, falls mehrere Bühnenprogrammpunkte vertreten, soll es den Künstlern möglich sein, die Instrumente aufbauen und einen ungestörten Soundcheck durchführen zu können. Der Soundcheck ist notwendig und unabdingbar, um die künstlerische Darbietung in bestmöglicher klanglicher Transparenz, Ausgewogenheit und angemessener Lautstärke präsentieren zu können.
Die Planung der Veranstaltung seitens des Veranstalters ist dabei allerdings so zu gestalten, dass die maximale seinem Auftrag betreffende Präsenzzeit des Künstlers am Veranstaltungsort nicht mehr als 9 Stunden beträgt. Die Zeitspanne vom Aufbau der Instrumente bis zum Ende der Darbietungszeit, soll die Grenze von 9 Stunden nicht überschreiten (ausgenommen von dieser Bedingung sind Veranstaltungstechnikfirmen, die bei Veranstaltungsgrößen von über 150 Gästen als Subunternehmer eingesetzt werden). Jede Stunde, die über die genannte Präsenzzeit vorher oder nachher hinausgeht, wird als Überstunde behandelt und durch die Agentur entsprechend der folgenden Staffelung (Netto) abgerechnet:
Verfrühter Aufbau/Soundcheck: 70€ pro Künstler/Stunde zzgl. MwSt.
Überstunde Live- Musik, DJ- Service: 100€ pro Künstler/Stunde zzgl. MwSt.
Verpflegung und Garderobe
Eine gelungene Darbietung des Künstlers steht und fällt zu einem Großteil mit seinem Wohlbefinden. Die im Folgenden genannten Anforderungen sind deshalb essenzieller Buchungsbestandteil. Bei nicht Erfüllung dieser Anforderungen ist der Künstler berechtigt, unter Aufrechterhaltung der vollständigen Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter, von seiner Dienstleistung Abstand zu nehmen. Alternativ behält die Agentur sich vor, eine unzureichende Künstlerverpflegung nachträglich finanziell durch den Veranstalter ausgleichen zu lassen, wenn der Künstler durch unzureichende Verpflegung vor Ort gezwungen ist, persönlich für Getränke und Speisen aufkommen zu müssen.
Dem Künstler ist ein separater, belüfteter, angenehm temperierter (im Winter mind. 19 Grad Celsius,- Außengarderoben mit Heizpilzen versehen), sauberer, angemessen großer und beleuchteter Raum oder abgetrennter Bereich mit Spiegel, Tisch und ausreichend Stühlen zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum dient sowohl dem Umkleiden und Schminken, als auch den Ruhephasen in den Darbietungspausen und dem Essen. Dieser Raum darf nicht weiter als 100 Meter vom Bühnenbereich entfernt sein und muss sich in Nähe zu einer Toilette mit Waschbecken befinden. In der besagten Garderobe ist vor Ankunft des Künstlers und angemessen an die Personenzahl eine Stärkung in Form von 4 halben belegten Brötchen pro Person (mit Wurst oder Käse und Salat), einem Stück Obst pro Person, einer Kiste Mineralwasser mit ausreichend Gläsern, 5 großen Flaschen Saft und 2 Kannen Kaffee und Tee mit ausreichend Tassen, Zucker und Milch bereitzustellen. Während der Darbietung des Künstlers sind seitens des Veranstalters oder des Verpflegungspersonals ausreichend verschließbare Wasserflaschen (Stilles Wasser) direkt am Bühnenbereich zu platzieren.
Dem Künstler ist zudem eineinhalb Stunden vor Beginn der Live- Darbietung eine warme und vollwertige Mahlzeit in ausreichender Menge vom Veranstalter zu organisieren und zu bezahlen. Gedeckelte Verzehrpauschalen werden nicht akzeptiert, ein Nachschlag muss möglich sein. Eine vollwertige Mahlzeit besteht aus einem Stück Fleisch oder Fisch, einer Beilage wie Nudeln, Reis oder Kartoffeln und einer Portion Gemüse oder Salat. Fingerfood oder Fastfood von Imbisswagen können nicht als vollwertige Mahlzeit akzeptiert werden. Ernährungstypen abhängige Mahlzeiten sind gemäß der durch die Agentur getätigten Vertragsdaten zu berücksichtigen.
Die Mahlzeit soll in der Nähe der Veranstaltungslokalität eingenommen werden können (max. Radius 500 Meter), damit sich der Künstler nicht aufwendiger Weise vom Veranstaltungsort entfernen muss. Die Pünktlichkeit der Abendmahlzeit ist sehr wichtig, da eine verzögerte Abendmahlzeit zur Verzögerung des Darbietungsbeginns führt, wodurch die Dauer der Darbietung gemindert wird.
Parkmöglichkeiten
Dem Künstler sind ausreichend kostenlose Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungslokalität zur Verfügung zu stellen. Künstlerparkplätze sind ein essenzieller Buchungsbestandteil, da der Künstler ohne nahe gelegene Parkplätze seine Zeit, Energie und Konzentration nicht optimal zur Erfüllung seines Auftrages ausschöpfen kann. Das Fehlen von Parkplätzen führt zudem dazu, dass der Künstler wahrscheinlich weit außerhalb parken muss. Die daraus entstehenden Parkkosten und Transferkosten (z.B. Parkhaus und Taxi) werden dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt. Ein Parkplatz für den Transporter der Ton- und Lichttechnik ist unabdingbar. Der Transporter kann unter keinen Umständen außerhalb geparkt werden, da dies den Aufbau der Technik dramatisch verzögern würde und der gesamte Veranstaltungsablauf dadurch aushebelt werden würde. Wird die Bereitstellung dieses Parkplatzes dennoch verweigert, wird die Agentur dem Veranstalter dies mit einer Aufwandspauschale von 200,-€ Netto berechnen. Die Lage aller vorgesehenen Parkplätze wird der Agentur laut zugesandtem Fragebogen mitgeteilt
Übernachtung
Hat einer der Künstler eine Anreise von über 150 Km zur Veranstaltungslokalität zu absolvieren, so hat der Veranstalter eine Übernachtungsmöglichkeit inkl. Frühstück zu organisieren und zu bezahlen. Das Hotel/die Pension sollte den Mindestkomfort von 3,5 Sternen vorweisen und Zwecks Schlüsselübergabe eine Rezeptionszeit von mindestens 10:00 - 20:00 Uhr haben. Die Zimmer müssen bei Ankunft des Künstlers bezugsfertig sein. Das Hotel/die Pension sollte zudem nicht weiter als 5 Kilometer oder maximal 10 Autominuten von der Veranstaltungslokalität entfernt sein. Eventuelle Kosten für Hotelparkplätze und die Verfügbarkeit dieser, sind seitens des Veranstalters bei der Buchung der Zimmer mit zu berücksichtigen. Die Anzahl der benötigten Zimmer können der vorangegangenen Vertragsübersicht entnommen werden. Die Buchungsbestätigungen für die Zimmer sind der Agentur seitens des Veranstalters im Rahmen des Vertragsabschlusses vorzulegen.
Abmessungen und Anforderungen an den Bühnenbereich, die Bühne und die Bühnentechnik
Dem Künstler ist bezüglich des Aufbaus der Bühnentechnik und der Instrumente laut Zeitplan der rechtzeitige Zugang zu den Veranstaltungsörtlichkeiten zu ermöglichen. Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass dann pünktlich eine geeignete und fertige Spielstätte zur Verfügung steht. Der Künstler soll nach Möglichkeit in der Nähe der Bühne ausladen und später auch wieder einladen können. Die Transportwege können nicht schmaler als 1 Meter sein. Die Lage der Be/- Entladezone wird laut übermitteltem Fragebogen kommuniziert. Der Aufbau und insbesondere der Abbau nach der künstlerischen Darbietung muss aus Sicherheitsgründen bei ausreichender Beleuchtung erfolgen können. Kann das Licht nach der Darbietung nicht eingeschaltet werden, ist der Künstler angehalten, solange mit dem Abbau zu warten, bis ausreichende und sichere Lichtverhältnisse hergestellt worden sind. Eine derartige Verzögerung wird von der Agentur mit 99,- Netto pro Stunde in Rechnung gestellt.
Findet der Künstler keine zuvor erwähnte fertige Spielstätte vor, oder wird ihm der rechtzeitige Zugang verwehrt, obliegt es dem Künstler oder der Agentur (sofern es dem Veranstalter nicht gelingt, den Umstand innerhalb von 20 Minuten zu regulieren) die Dienstleistung abzubrechen, bei vollständigem Ausgleich der Gage durch den Veranstalter. Das Beladen nach der Veranstaltung muss möglichst zügig vonstattengehen können. Das bedeutet, dass der Veranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass der Weg zu den PKW und zum Transporter barrierefrei und scherbenfrei ist. Die Bühne/die Spielfläche muss sich in einem waagerechten Zustand befinden und vor einer flachen (nicht eckigen oder winkeligen) Rückwand positioniert sein. Es wird bezüglich Publikumskontakt empfohlen, dass die Tanzfläche unmittelbar vor der Bühne/der Spielfläche situiert ist. Die erforderlichen Abmessungen der Bühne/der Spielfläche können dem übermittelten „Technical Rider“ entnommen werden. Falls mobile Bühnenelemente/Podeste verwendet werden, müssen diese TÜV zertifiziert sein. Selbst gebaute Bühnen aus z.B. Bierbänken oder Holzpaletten werden aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert. Der Künstler ist angehalten, derartige Bühnen nicht zu betreten. OpenAir - Bühnen müssen 100% wetterfest sein. Für durch Wind oder Niederschlag verursachte Schäden an den auf der Bühne befindlichen Instrumenten oder Anlagen des Künstlers haftet zur Gänze der Veranstalter. Regenwasser auf der Bühne führt zur sofortigen Unterbrechung oder gegebenenfalls Beendigung der Darbietung bei Aufrechterhaltung der gesamten Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter. Bei kleinen Veranstaltungen im Freien (z.B. Geburtstage oder Hochzeiten) ist vom Veranstalter der Bühnenbereich mit einem wetterfesten und zu 3 Seiten geschlossenen Zelt zu schützen. Ein ebener Untergrund ist auch hier zwingend erforderlich. Ob eine Darbietung Innen oder im Freien stattfinden soll, muss allerdings seitens des Veranstalters spätestens 5 Werktage vor Veranstaltung schlussendlich entschieden werden und die Agentur davon in Kenntnis gesetzt werden. Ein spontaner Umbau am Veranstaltungstag mit einer Umbauzeit von 1 bis 2 Stunden ist nicht umsetzbar. Sofern nicht die von der Agentur angebotene Veranstaltungstechnik verwendet wird, trägt der Veranstalter Sorge dafür, dass die eingesetzten technischen Anlagen dem „Technical Rider“ der Agentur entsprechen. Kommt es durch den Einsatz von Fremdtechnik zu erheblichen technischen Störungen, die die Durchführung der künstlerischen Darbietung unzumutbar machen, obliegt es dem Künstler die Darbietung abzubrechen, unter Aufrechterhaltung der Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter.
Bei Künstlerbesetzungen unter 5 Personen reist in der Regel keine externe Technikfirma mit wie bei einer großen Showband. Daher gelten für diese kleinen Besetzungen in Bezug auf Ton- und Lichttechnik die im Folgenden genannten Bedingungen: Sofern die Spielstätte weiter als 50 Meter von der Entladezone entfernt ist, oder sich diese nicht im Erdgeschoss ohne nutzbaren Lastenaufzug befindet, hat der Veranstalter dem Künstler zwei kräftige und nüchterne Transporthelfer pünktlich zum Auf- und Abbau zur Seite zu stellen. Ohne Aufbauhelfer kann in dem besagten Fall der Aufbau nicht beginnen und ein weiterer reibungsloser Ablauf nicht garantiert werden, was nicht zu Lasten des Künstlers oder der Agentur gelegt werden kann. Im Rahmen der Vertragsschließung sind die Namen der Transporthelfer und deren Handynummern seitens Veranstalters sichtbar zu hinterlegen. Alternativ kann die Agentur einen Transporthelfer für 150,-€ Netto zur Verfügung stellen, sofern dies rechtzeitig kommuniziert wird (bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltung). Von der Agentur eingebrachte Veranstaltungstechnik verfügt als nicht-stationäres elektrisches Betriebsmittel nicht über eine DGUV V3 Prüfung mit entsprechenden Siegeln. Ist eine derartig geprüfte Technik für die betreffende Veranstaltung unabdingbar, so ist dies seitens des Veranstalters im Rahmen der Vertragsschließung an die Agentur heranzutragen, damit eine entsprechende Technik gegen Aufpreis hinzugebucht werden kann.
Stromanschluss
Ein adäquater Stromanschluss wird verbindlich im Bühnenbereich benötigt. Die Art und Menge der Stromanschlüsse werden dem „Technical Rider“ entnommen. Wird eine separate Lautsprecherbox außerhalb der Spielstätte benötigt (z.B. für einen Sektempfang), wird dort ein 230 Volt Anschluss notwendig. Die zum Bühnenbereich geführte Stromzuleitung, darf nicht mehr als 15 Meter von der Stromquelle aus verlängert werden. Außerdem dürfen keine weiteren Geräte, wie z.B. Kühlaggregate an diesen Stromkreis angeschlossen werden. Eine unzureichende Stromversorgung oder eine marode Verkabelung in der Veranstaltungslokalität kann dem Künstler oder der Agentur bei daraus resultierenden Problemen nicht zur Last gelegt werden. Bei schwerem Gewitter ist der Künstler angehalten zum Schutz der technischen Geräte und Instrumente, diese vom Strom zu trennen und die Darbietung so lange zu unterbrechen, bis das Gewitter vorübergezogen ist.
Haftung für Schäden und Sicherheit; Abbruch
Der Bühnenbereich und das Equipment des Künstlers ist für Unbefugte absolut tabu! Der Veranstalter hat während des gesamten Aufenthalts des Künstlers am Veranstaltungsort für die Sicherheit des Künstlers Sorge zu tragen. Ebenso für die vom Künstler an den Veranstaltungsort eingebrachten technischen Anlagen und Instrumente. Der Veranstalter ist angehalten seine Gäste auf diese Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen, oder entsprechendes Personal bereitzustellen, welches diese Sicherheit gewährleistet. Für Schäden an Instrumenten und/oder technischen Anlagen des Künstlers, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet in erster Instanz der Veranstalter. Im Schadensfall hat also der Veranstalter den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen. Für durch Veranstaltungsgäste verursachte Verschmutzung von Kabeln, Lautsprechern oder Cases wird dem Veranstalter nachträglich eine Reinigungspauschale von 3,-€ Netto je verschmutztem Inventar in Rechnung gestellt. Sollte es von Auf- bis Abbau nicht gelingen, sowohl die zuvor beschriebene Sicherheit, als auch einen ungestörten Arbeitsablauf des Künstlers zu gewährleisten, obliegt es dem Künstler, die Darbietung abzubrechen bei Aufrechterhaltung der gesamten Gagenforderung gegenüber dem Veranstalter. Für durch den Künstler entstandene Schäden haften der Künstler und die Agentur nur insoweit, wie Ihm/Ihr vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt. Veranstaltern öffentlicher und geschäftlicher Events wird stets empfohlen eine Veranstaltungshaftpflicht abzuschließen.
Vertragsrücktritt und Absage
Der Veranstalter ist berechtigt ohne Angaben von Gründen von der vertraglichen Buchung zurückzutreten bzw. seine Veranstaltung abzusagen. Ein Rücktritt hat gegenüber der Agentur schriftlich zu erfolgen. Bei einer Stornierung seitens des Veranstalters bis 12 Wochen vor Veranstaltungstermin, bleibt dieser der Agentur gegenüber mit pauschal 50% der vereinbarten Bruttogage schuldig. Auf einen Rücktritt nach dieser Frist erfolgt eine Stornozahlung der vollständigen vereinbarten Bruttogage an die Agentur, abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt im jeweiligen Einzelfall der Agentur vorbehalten. Bei Ausfall der Darbietung durch Verschulden des Künstlers oder der Agentur, kann die Agentur maximal bis zur Höhe der vereinbarten Bruttogage als Schadensersatz haftbar gemacht werden. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wird der Auftritt/die Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen kurzfristig als nicht durchführbar eingestuft und kommt es dadurch zu einer Absage durch den Veranstalter, behält sich die Agentur vor, die Hälfte der geleisteten Anzahlung als Bearbeitungspauschale einzubehalten. Die zweite Hälfte der Anzahlung wird anschließend dem Veranstalter zurückerstattet. Dem Veranstalter bleibt es aber frei, unter Aufrechterhaltung der gesamten Anzahlung, einen Nachholtermin mit derselben Künstlerbesetzung abzustimmen.
Höhere Gewalt
Wird der Künstler durch Unfall, Krankheit, Tod und/oder Tod eines engsten Verwandten, oder durch Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse oder Naturkatastrophen an der Erbringung seiner Leistung gehindert, setzt die Agentur den Veranstalter unverzüglich darüber in Kenntnis und ist umgehend bemüht, einen gleichwertigen Ersatz zu vermitteln. Die Leistungspflicht der Agentur und die Vergütungspflicht seitens des Veranstalters entfallen in einem derartigen Fall zunächst und bedürfen einer gemeinsamen Nachverhandlung.
Werbung zur Veranstaltung, Social Media und Neukundenwerbung
Dem Veranstalter ist es gestattet das Pseudonym „Live/-Showband Pink Panta“ und/oder „Acts & Beats“ (bei DJ gebundenen Aufträgen) in Pressemitteilungen, Werbung, auf Plakaten, Flyern oder auf „Social Media“- Plattformen zu verwenden. Die Namen von Künstlern der Agentur dürfen ausschließlich nur als Vornamen in Erscheinung treten. Dies gilt auch insbesondere für die sogenannten „Posts“ im Social Media Bereich. Derartige Internetwerbung-/präsenz hat zudem immer mit einer Verknüpfung („Verlinkung“) zu den entsprechenden Social Media Seiten oder Webseiten der Agentur zu erfolgen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Vertragsstrafe von 5000€ behaftet werden.
Die Agentur ist auf der betreffenden Veranstaltung berechtigt Neukundenkontakte durch die Vergabe von Visitenkarten und Kontaktdaten herzustellen. Der Veranstalter verpflichtet sich innerhalb von 36 Monaten ab Veranstaltungstermin alle eventuellen Folgebuchungen des durch die Agentur an Ihn vermittelten Künstlers erneut über die Agentur abzuwickeln. Bei Kontaktanfragen über Dritte vermittelt der Veranstalter ausschließlich den Kontakt der Agentur weiter. Eine Zuwiderhandlung entspricht einem Vertragsbruch und kann hier ebenfalls zu der Forderung einer Strafzahlung von zuvor genannter Höhe führen.
Aufzeichnung und Vervielfältigung
Ton- und Bildaufzeichnungen vom Auftritt des Künstlers durch den Veranstalter sind gestattet. Allerdings ist eine Vervielfältigung und Verbreitung der Aufzeichnungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. (Ausgenommen sind eine rein private Nutzung und eine private Verbreitung der Aufzeichnungen im familiären Kreis oder im Freundeskreis.) Bei Veröffentlichung des aufgezeichneten Materials ist eine Kopie davon an die Agentur zu übermitteln. Alle die Darbietung betreffenden Leistungsschutz,- Urheber und Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Künstler. Der Künstler selber ist berechtigt Ton- und Bildaufzeichnungen von seiner Darbietung herzustellen und zu verwerten oder in Auftrag herstellen und verwerten zu lassen.
Genehmigungen
Der Veranstalter hat für sämtliche notwendigen Genehmigungen und Sicherheitsanforderungen, die seine Veranstaltung erfordern (wie z.B. Ausschankgenehmigung, Vergnügungssteuer, Lautstärkebestimmungen oder Fluchtwege), Sorge zu tragen. Oder aber er hat die Betreiber seiner gewählten Veranstaltungslokalität damit zu beauftragen. Für das Versäumnis entsprechende Genehmigungen einzuholen haftet zur Gänze der Veranstalter.
GEMA
Der Veranstalter trägt sämtliche Kosten und Gebühren, die aus Anlass der Darbietung zu leisten sind. Insbesondere trägt er die, an die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA)“ zu leistenden Aufführungsentgelte, falls diese für die betreffende Veranstaltung anfallen. Entsprechende Formulare können bei der Agentur angefragt werden.
Mitteilungsaufforderung
Falls bestimmte Punkte aus diesen Geschäftsbedingungen aus unerfindlichen Gründen vom Veranstalter nicht eingehalten werden können, muss der Veranstalter dies im Rahmen des Vertragsabschlusses an die Agentur mitteilen und über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort informieren, damit andere Lösungen oder alternative Arbeitsabläufe geplant werden können. Ergeben sich im Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Veranstaltung selbst Änderungen im geplanten Veranstaltungsablauf oder Änderungen der örtlichen Gegebenheiten betreffend, so hat der Veranstalter bis spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung einen endgültigen Plan über die Gegebenheiten und den Ablauf seiner Veranstaltung an die Agentur zu übermitteln, welcher jedoch den bestehenden Vertrag mit dem Künstlers nicht gänzlich aushebelt, sondern diesen nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbedingungen dem Veranstaltungsablauf anpasst.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zu den geschlossenen Vertragsverhältnissen ist der Geschäftssitz der Agentur (laut Impressum). Auf die mit der Agentur geschlossenen Verträge ist ausnahmslos deutsches Recht anzuwenden.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGBs, aus welchem Grund auch immer, ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen keineswegs berührt. Vor einem Vertragsabschuss werden beide Parteien ggf. nichtige oder unwirksam gewordene Bestimmung nach schriftlicher Absprache durch eine andere ersetzen, die jedoch den ursprünglich wirtschaftlich angestrebten Zweck bestmöglich zu erfüllen hat. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Geschäftsbedingungen von beteiligten dritten Instanzen, die mit diesen hier vorliegenden Bedingungen kollidieren, hebeln diese AGBs nicht aus. Durch Buchungen eines Künstlers über die Agentur wird weder ein Arbeitsverhältnis, noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet.
Technical Rider für DEEJAY PLUS
Sie haben eines unserer Deejay Plus Livemusiker Pakete gebucht? Dann laden Sie sich bitte diesen Rider herunter und leiten Ihn gegebenenfalls an Ihr beauftragtes Eventtechnikunternehmen weiter. Bitte nennen Sie diesem dann auch direkt die gebuchte Besetzung des Livemusik-Paketes, z.B. Deejay + Sängerin + Saxophonist. Bitte kreuzen Sie dazu die von Ihnen gebuchte Besetzung in diesem Dokument an und leiten Sie den Rider danach erst an Ihre Eventtechnikfirma weiter. Vielen Dank!
Technical Rider für die PINK PANTA BAND
Sie haben unsere Pink Panta Band für Ihre Veranstaltung gebucht? Dann stehen Ihnen zwei verschiedene Rider zur Verfügung. Dabei ist folgendes zu beachten. Die Pink Panta Band kann in zwei verschiedenen Besetzungs-Varianten auftreten. Den für Sie passenden Rider erkennen Sie an der von Ihnen gebuchten Liveband-Zusammensetzung. Bitte nennen Sie Ihrer Eventtechnikfirma die von Ihnen gebuchte Musiker-Kombination inklusive der Angabe, ob ein Deejay hinzu gebucht wurde oder nicht. Vielen Dank!
Dörriesstraße 2 | 53894 Mechernich | info@acts-and-beats.de | 02484 - 919 66 07